Gem. § 1 Abs. 1 S. 3 → Betriebsrentengesetz (BetrAVG) hat der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der → Versorgungsleistungen gegenüber dem → Arbeitnehmer einzustehen, wenn die → betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht unmittelbar über ihn durchgeführt wird, also ein außenstehender → Versorgungsträger die Abwicklung und Verwaltung der Versorgung übernimmt (→ Direktversicherung, → Pensionsfonds/Pensionskasse, → Unterstützungskasse).